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Details zur "Allgemeinen Sachkundeverordnung - NÖ"

Für alle, die sich ab 1. Juni 2023 einen Hund bzw. mehrere Hunde anschaffen, sind bei der örtlich zuständigen Gemeinde, neben allen erforderlichen Daten von Halter/in und Hund/e, Nachweise für die Absolvierung der allgemeinen Sachkunde (Frist: 6 Monate ab Meldung) in Form des NÖ Hundepasses sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden (Mindestversicherung € 725.000,00 pro Hund) nachzuweisen.

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Für Hunde, die bereits vor dem 01. Juni 2023 gehalten wurden, ist ist von Seiten des Hundehalters kein Sachkundenachweis zu erbringen, jedoch muss die ausreichend angepasste Haftpflichtversicherung bis spätesten 01.Juni 2025 bei der Gemeinde nachgewiesen werden.

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Liegt bereits ein Nachweis der bisherigen "alten" Sachkunde vor, gilt dieser jetzt als Nachweis für die allg. Sachkunde.

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Der allg. Sachkundenachweis von einer Person muss nur einmal erbracht werden und für weitere Hundehaltungen nicht mehr wiederholt werden.

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Ausnahmen - Anerkennung der allg. Sachkunde

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Bei Vorliegen folgender Ausbildungen oder Prüfungen der Hundehalter/innen gilt die allg. Sachkunde bereits als nachgewiesen:

- Studium Veterinärmedizin

- Assistenz-/Therapiebegleithundeausbildung

- Diensthundeführerausbildung

- Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest BH/VT (ÖKV, ÖHU)

- Jagdhundeprüfung

- Prüfung für Hundeführer/innen div. Einsatzorganisationen (Rettungshund, Wasserrettungshunde, Suchhunde etc.)

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Ebenso gilt die allg. Sachkunde als nachgewiesen, bei Ausbildungen/Prüfungen nach vergleichbaren, gleichwertigen Vorschriften, wie z.B. 

- Sachkundenachweis anderer Bundesländer, wie z.B. Wien, OÖ, ...

- Universitätslehrgang "Angewandte Kynologie" der Vet.med.Uni Wien

- Vollgebrauchs-, Haupt- oder Gebrauchsprüfung des Österr. Jagdgebrauchshunde-Verbandes

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